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Zertifizierungspflicht für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat im Januar 2018 eine Zertifizierungspflicht für vom Arbeitgeber finanzierte Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG (Einkommensteuergesetz) eingeführt. Nun hat es bezugnehmend darauf eine Klarstellung kurz vor dem Ablauf der Übergangspflicht veröffentlicht.
Leistungen, die Arbeitgeber in Anspruch nehmen, werden nur dann steuerlich gefördert, wenn sie bestimmten Vorgaben entsprechen. Laut § 3 Nummer 34 EstG können zum einen nur von den Krankenkassen oder der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) zertifizierte Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention gefördert werden. Weiterhin gibt es einen Leitfaden Prävention, der vorgibt, welche sonstigen vom Arbeitgeber ergriffenen nicht zertifizierungspflichten verhaltensbezogenen Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerlich begünstigt werden.
Unterstützen möchte der GKV-Spitzenverband zusammen mit dem Bundesgesundheits- und Bundesfinanzministerium die Betriebe sowie Anbieter von Leistungen zur Gesundheitsförderung mit einer Umsetzungshilfe. Der Steuerfreibetrag wurde zudem angehoben. Daher besteht insgesamt die Hoffnung, dass, trotz immer noch hohem bürokratischen Aufwand, viele Unternehmen die Gesundheit ihrer Mitarbeiter*innen durch passende Maßnahmen stärken wollen.
Quelle: https://www.haufe.de/arbeitsschutz/gesundheit-umwelt/zertifizierungspflicht-betriebliche-gesundheitsfoerderung_94_508668.html
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